Voraussetzung für den Abschluss eines Verkehrsrechtsschutzes ist, dass der Antragsteller alle auf seinen Namen zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande oder alle gleichartigen Motorfahrzeuge zu Lande versichert. Der Verkehrsrechtsschutz besteht nicht nur für die bei Vertragsabschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Landfahrzeuge, sondern auch für alle Fahrzeuge, die während der Vertragslaufzeit neu hinzukommen. Die Veränderungen im Fuhrpark müssen bis zu einem vereinbarten Stichtag gemeldet werden. Die künftigen Beiträge werden daraufhin entsprechend festgelegt. Somit ergibt sich eine beitragsfreie Vorsorgeversicherung.
Hinweis: Risikoveränderungen während der Vertragslaufzeit müssen dem Versicherer unmittelbar mitgeteilt werden.
Die Tarife variieren je nach Versicherungsanbieter und der Art der gewählten Verkehrsrechtsschutz Versicherung ab. Grundsätzlich gilt, dass die Tarife für Nichtselbständige nur von Personen beantragt werden können, die keiner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit nachgehen, bei denen sie bestimmte Einkommens- oder Umsatzgrößen überschreiten.
Der versicherte Personenkreis hängt von der Art der gewählten Verkehrsrechtsschutz Versicherung ab. Grundsätzlich wird zwischen einem Familientarif und einem Singletarif unterschieden.
Der Verkehrsrechtsschutz erstreckt sich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines mit dem versicherten Fahrzeug erlittenen Schadens. Ebenso fallen die Verteidigung in Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von Verkehrsvorschriften und die Verteidigung in Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von Verkehrsvorschriften unter den Verkehrsrechtsschutz. Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt. Des weiteren erstreckt sich der Verkehrsrechtsschutz auf die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen für das versicherte Fahrzeug (Kauf, Verkauf usw.); die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Steuer- und Abgabenangelegenheiten vor deutschen Finanzgerichten für den Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeugs; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und in Verfahren vor Verwaltungsgerichten. (z.B. Entzug und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis)
Zahlreiche Versicherer haben den Verkehrsrechtsschutz um einen Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und/oder die Familie erweitert. Der zusätzliche Fußgänger-Rechtsschutz umfasst neben dem Risiko als Fußgänger ebenso Situationen wie das Fahren mit Fahrrädern oder Zweiradfahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und das Mitfahren in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln.
Der Verkehrsrechtsschutz ist bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages zu kündigen, ansonsten verlängert sich der Verkehrsrechtsschutz um ein weiteres Jahr. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Vertrag innerhalb von einem Monat nach einem Versicherungsfall fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen. Sollten die Beiträge zum Verkehrsrechtsschutz erhöht werden, ohne dass sich der Versicherungsumfang erweitert, kann der Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.