Die meisten Stiftungen sind durch Schenkung oder Erbe für gemeinnützige Zwecke errichtet worden. Es ist jedoch auch möglich, Stiftungen zu gründen, die keine gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke verfolgen (z. B. um die Zerstückelung eines Unternehmens zu verhindern). Formal entsteht die Stiftung durch ihre Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Bei gemeinnützigen und wohltätigen Stiftungen, die steuerlich begünstigt sind, folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt.
Nach dieser formalen Errichtung der Stiftung, ist sie unabhängig vom Stifter. Möchten Sie als Stifter weiter Einfluss auf die Entscheidungen der Stiftung nehmen, können Sie dies in der Satzung festschreiben lassen und z.B. dauerhaft Teil des Stiftungsvorstandes oder gar Alleinvorstand werden. Entscheidend ist, dass der in der Satzung festgeschriebene Stifterwille für die Stiftungsorgane (wie den Vorstand) unbegrenzt verbindlich bleibt. Dies gilt vor allem für Rechtsfähige Stiftungen.
Treuhänderische Stiftungen sind flexibler als rechtsfähige Stiftungen (auch Selbstständige Stiftungen genannt) und erfordert keine Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Hier muss jedoch ein Vertrag zwischen Treuhänder und Stifter zugrunde liegen, der die Stiftungssatzung enthält. Der Treuhänder handelt dann für die Stiftung.
Rechtsfähige Stiftungen können in größerem Umfang operativ tätig werden. Da für eigene Projekte jedoch größere finanzielle Mittel erforderlich sind, als bei einer fördernden Tätigkeit, lohnt sich diese Form der Stiftung erst bei Stiftungsvermögen ab 100.000 Euro. Die genaue Mindestsumme hängt natürlich vom genauen Stiftungszweck ab. Je nach Behörde erwartet diese für die Anerkennung ein Stiftungsvermögen von mindestens 25.000 oder 50.000 Euro. Treuhänderische Stiftungen benötigen kein Mindestvermögen.
Der Stiftungszweck ist das A und O einer jeden Stiftung. Sie ist die Festschreibung des Stifterwillens und kann nicht mehr geändert werden. Es ist also wichtig, bei der Formulierung große Sorgfalt walten zu lassen. Grundsätzlich kann jeder Zweck verfolgt werden, der nicht gegen bestehendes Recht verstößt. Es können auch mehrere Zwecke angegeben werden. Die steuerlich vorteilhafte Anerkennung als „gemeinnützig“ richtet sich nach einem Katalog der Abgabenordnung. Es kann sich durchaus lohnen, an dieser Stelle nachzuhaken ob eine Anerkennung für Ihre Stiftung in Frage kommt. Manchmal kann eine leichte Umformulierung des Stiftungszwecks den Ausschlag geben. Als gemeinnützig anerkannt sind z.B. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Religion, Wohlfahrtswesen, Umweltschutz, Denkmalschutz, Völkerverständigung, Altenhilfe, Kleingärtnerei, Sport, Brauchtum und Modellflug.