Haltegurte dürfen nur zum Halten verwendet werden und kommen nur zur Verwendung, wenn sichergestellt werden kann, dass ein Absturz ausgeschlossen ist. Haltegurte können dann eingesetzt werden, wenn das Verbindungsmittel um den Anschlagpunkt geführt oder geschlungen wird, sodass eine zweisträngige Belastung gegeben ist. Ein freies Hängen im Gurt muss ausgeschlossen sein. Ein Haltegurt muss mindestens 43 mm breit sein und die nicht mit einer Rückenstütze ausgerüstet sind, müssen mindestens eine Breite von 80 mm aufweisen. Ein Haltegurt besteht aus folgenden Teilen: Verschluss (Schnalle) Haltegurt, Rückenstütze, Halteöse, Verbindungselement (Karabinerhaken) Verbindungsmittel für Haltegurte, Längseinstellvorrichtung, Endsicherung und aus einem Verbindungselement. An einem Haltegurt befinden sich mindestens eine Halteöse zum Befestigen eines Verbindungsmittel zum Rückenhalten und zur Arbeitsplatzpositionierung muss er mit zwei Halteösen ausgerüstet sein. Die Anforderungen und Prüfmethoden für Haltegurte und die dazugehörigen Verbindungsmittel werden seit März 2000 durch DIN EN 358 geregelt. Eine Norm für persönliche Schutzausrüstungen für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen.
Verbindungsmittel für Haltegurte können mit einer Längseinstellung ausgerüstet sein, die eine genaue Anpassung an die jeweilige Arbeitssituation ermöglicht. Als Verbindungsmittel werden z.B. Chemiefaser-Seile, Drahtseile oder Chemiefaser-Bänder verwandt. Bei erhöhter Schmutzeinwirkung oder starker UV-Strahlung werden Kernmantelseile eingesetzt. Verbindungsmittel dürfen nur in Rückenhaltsystemen eingesetzt werden, mit deren maximaler Länge die nächst gelegene Absturzkante nicht erreicht werden kann. Wichtig: Zur optimalen Sicherung sollte das Verbindungsmittel steht's straff zur Arbeitsplatzpositionierung gehalten werden.
Werden in einen Unternehmen Haltegurte bei der Arbeit eingesetzt, so muss der Unternehmer dafür sorgen, dass die Haltegurte in regelmäßigen Abständen von einem Sachkundigen im Unternehmen gewartet werden, dazu gehört auch die Überprüfung vor einen Arbeitseinsatz auf Mängel. Der Unternehmer hat zudem dafür zu sorgen, dass beschädigte oder stark beanspruchte Haltegurte nicht mehr benutzt werden. Schadhafte Teile von Haltegurten dürfen nur durch Ersatzteile ersetzt werden, die den Originalteilen entsprechen und das von einen Sachkundigen (eine Firma oder einen extra dafür ausgebildeten Mitarbeiter im Betrieb).