Die GEMA, die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist eine staatlich anerkannte Treuhänderin, die die Nutzungsrechte von Komponisten und sonstigen Musikschaffenden wie Texter und Musikverleger verwaltet. Jeder Künstler, der ein Musikwerk schafft, verdient nicht nur an dem Verkauf seines Werkes, sondern auch jedes Mal dann, wenn die Musik öffentlich ausgestrahlt wird. Voraussetzungen hierfür ist, dass dieser bei der GEMA Mitglied ist und dessen Rechte hier in Form der Verwertungsgesellschaft von der GEMA verwaltet werden. Die GEMA wacht hier genau darüber, dass auch entsprechende Abgaben bezahlt werden; viele Gaststätten, Arztpraxen, öffentliche Gebäuden oder Geschäfte sind durch einen Vertrag hierzu verpflichtet.
Die GEMA unterbindet jegliche kostenfreie Ausstrahlung von GEMA-kostenpflichtiger Musik. Sie stützt die Gebührenpflicht besonders auf zwei Aspekte:
Öffentliche Ausstrahlung
Die Definition der "öffentlichen Ausstrahlung" wird von der GEMA sehr eng gesehen. Schon wenn Sie eine GEMA-kostenpflichtige Musik beispielsweise als Untermalung für ein Hochzeitsvideo benutzen, welches nicht mehr ausschließlich in Ihren eigenen vier Wänden vorgeführt wird, Sie es also eventuell dem Hochzeitspaar und einigen Verwandten zur Verfügung stellen, sind Sie laut GEMA zahlungspflichtig. Auch wenn Sie das Video kostenfrei zur Verfügung stellen und hier keine professionellen oder kommerziellen Absichten dahinter stehen, ist dies nicht von Belang.
Gewerbliche Nutzung
Selbst wenn die Musik an sich nicht im Mittelpunkt einer öffentlichen Veranstaltung oder Verkaufsaktion steht, sondern diese nur zur Untermalung zum Zweck des Verkaufs dient, ist diese Ausstrahlung ebenfalls gebührenpflichtig.
Auch wenn sich die Mitgliedschaft bei der GEMA für die Musikschaffenden sich zu einer lukrativen Einnahmequelle entwickeln kann, sind hier nicht alle Künstler Mitglieder. Diese haben dann wiederum auch nicht den Anspruch, dass sie eine entsprechende finanzielle Vergütung erhalten, wenn die von ihnen erschaffene Musik öffentlich ausgestrahlt wird. Dieser Umstand allerdings ist für Sie als Verbraucher wiederum ein Vorteil. Sie können diese Musik nämlich frei verwenden, ohne hierfür jedes Mal bezahlen zu müssen.
Damit Sie die GEMA-freien von der GEMA-pflichtigen Musik unterscheiden können, befindet sich ein Vermerk hiervon auf jedem Ton- oder Datenträger, den Sie käuflich erwerben können. Dieser lautet in der Regel wie folgt: "…Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung, öffentliche Vorführung…". Wenn Sie diesen oder einen ähnlich lautenden Vermerk im Kleingedruckten finden, so müssen Sie von der Kostenpflichtigkeit ausgehen.
Viele Künstler, die keine Mitgliedschaft bei der GEMA besitzen, bieten Ihre Musik über spezielle Anbieter für GEMA-freie Musik an. Die Kunden dieser Anbieter sind in der Regel Geschäftsbetriebe, Dienstleistungsanbieter oder auch Privatkunden. Bei den Anbietern können Sie nicht nur die Musik als CD bzw. Daten erwerben, Sie kaufen hier insbesondere die meist uneingeschränkten Nutzungsrechte, die oftmals lediglich für den Gebrauch gewaltverherrlichenden oder politisch rechtsextremen Produktionen ausgeschlossen werden. Auch kinderpornografischen Produktionen jeglicher Art fallen oftmals hierunter.
Die Kosten für den Erwerb der Nutzungsrechte bzw. des Daten- oder Tonträgers liegen in der Regel über den Preis eines solchen, der GEMA-kostenpflichtige Musik trägt. Den Erwerb der Nutzungsrechte erhalten Sie meist in schriftlicher Form. Diesen können Sie dann bei Bedarf bei der GEMA vorlegen, damit diese weiß, dass der betroffene Künstler bzw. das Musikwerk hier nicht einer Kostenpflicht unterliegt.