Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, ist eine unternehmerische Gesellschaftsform, die es mehreren Personen, also den Gesellschaftern ermöglicht, gemeinsam eine Unternehmung zu betreiben. An der GbR müssen sich mindestens zwei Gesellschafter beteiligen. Gesellschafter der GbR können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein, beispielsweise eine GmbH. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der GbR sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.
Jeder geschäftsfähige Bürger kann eine GbR gründen, wenn er einen geeigneten Partner hat. Voraussetzung zur Gründung der GbR ist ein Gesellschaftsvertrag, der den Zweck der GbR beinhaltet, der jedoch keinerlei formalen Ansprüchen genügen muss. Selbst mündlich kann der Gesellschaftsvertrag einer GbR geschlossen werden, jedoch ist die Schriftform im Allgemeinen zweckdienlicher. Sie ist einfach sicherer. Da der Vertrag so einfach zu schließen ist, sind viele Menschen Gesellschafter einer GbR, ohne dass es ihnen bewusst ist. Eine Fahrgemeinschaft, deren Ziel es ist, möglichst kostengünstig die Arbeitsplätze der Mitglieder zu erreichen, ist zum Beispiel schon eine GbR.
Einkommens- und Kapitalsteuer zahlt die GbR an sich nicht. Gewinne und Vermögen der GbR werden von dem für die GbR zuständigen Finanzamt bestimmt. Versteuern müssen die Gewinne und das Vermögen dann die Gesellschafter anteilig im Rahmen ihrer individuellen Steuerbescheide.
Die Gesellschafter leisten Beiträge zum Vermögen der GbR, über die sie dann nur gemeinsam verfügen können. Auch über den eigenen Anteil kann ein Gesellschafter nicht frei verfügen. Über den Gewinn der GbR können die Gesellschafter ebenfalls nur gemeinsam verfügen. Wie dies geschieht, sollte unbedingt vertraglich geregelt werden.
Die GbR haftet, wenn Verbindlichkeiten im Namen der GbR entstanden sind. Es haftet jedoch auch jeder einzelne Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der GbR. Haftungsbeschränkungen gegenüber einem Vertragspartner der GbR sind zwar auch möglich, müssen aber jeweils individuell vereinbart werden.
Das heißt, dass in der GbR grundsätzlich jeder Gesellschafter für die Handlungen und Fehler der anderen Gesellschafter haftet. Auch dann, wenn er diese nicht verursacht hat und sie vielleicht noch nicht einmal beeinflussen konnte. Allerdings kann der Gesellschafter, der in Haftung genommen wird, wiederum von den anderen Gesellschaftern einen Ausgleich verlangen.
Da die GbR so unkompliziert zu gründen ist, bietet sie sich als Gesellschaftsform für die kurzfristige Zusammenarbeit an. Die GbR kann aber auch Basis einer langjährigen Zusammenarbeit sein.
Aufgrund der persönlichen Haftung ist die GbR für risikobehaftete Branchen nicht so gut geeignet. Die persönliche Haftung in der GbR hat aber auch einen Vorteil: Für Banken und andere Geldgeber steigen je nach Vermögenslage der Gesellschafter die Sicherheiten, wenn es darum geht, einen Kredit abzusichern. Das wiederum kann die Beschaffung von Geldmitteln erleichtern.