Im Allgemeinen definiert man EDV-Sachverständiger als einen Experten auf eben dem Gebiet der EDV. Vornehmlich bezeichnet man jedoch mit diesem Begriff einen EDV-Sachverständigen für Gutachten oder Berater von Gerichten und anderen Entscheidungsgremien. Dabei nimmt ein EDV-Sachverständiger in seiner Aufgabe als Experte nur beratende Tätigkeit ein und nimmt keinen aktiven Einfluss auf die Entscheidung der Gremien. EDV-Sachverständige werden sowohl von Gerichten und Behörden als auch von Unternehmen und Privatleuten benötigt. Sie werden im Falle von Streitigkeiten, Schäden und Mängeln beauftragt, diese zu begutachten. Ebenso werden EDV-Sachverständige bei Fragen zur Wertermittlung, der Beratung und Begleitung von Projekten und dem Datenschutz hinzugezogen. Zusätzlich sind sie als Schiedsgutachter tätig.
Ein EDV-Sachverständiger arbeitet vor allem in folgenden Bereichen:
Besonders schwierige und anspruchsvolle Tätigkeiten kommen auf einen EDV-Sachverständigen zu, wenn er im Umfeld von EDV-Betrug ermittelt, muss er hierbei neben den hohen technischen und fachlichen Anforderungen auch die strikten Regeln für die Gewinnung und Aufbereitung von EDV-Beweismitteln befolgen. Ein EDV-Sachverständiger kann dabei zu zwei verschiedenen Kategorien des EDV-Betruges gerufen werden: Einmal handelt es sich bei EDV-Betrug um ein Verhalten, das eine Manipulation von Computern und Computerdaten beinhaltet (Diebstahl von Informationen, Softwarediebstahl, Manipulation von Konten und Banksystemen). Aber auch bei der Ermittlung einer „traditionellen“ Straftat wie Mord und Einbruch kann ein EDV-Sachverständiger hinzugezogen werden, geben doch häufig Pläne, Adresslisten oder falsche Dokumente auf Computern Aufschluss über Motive und Vorgehensweise der Täter.
Ganz allgemein gesehen sind fachliche Kompetenz und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der EDV Voraussetzungen für die Tätigkeit als EDV-Sachverständiger. Somit gehören Informatiker, Fachleute aus der Datenverarbeitung, Programmierer, EDV-Ingenieure und Kommunikationselektroniker zum potentiellen Kreis der EDV-Sachverständigen. Steht aber die Aufgabe eines EDV-Sachverständigen vor Gericht zur Disposition müssen neben fachlicher Kompetenz weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Das Bundesverfassungsgericht definiert die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen als Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die gegenüber sonstigen Sachverständigen ein herausgehobenes öffentliches Vertrauen in die besondere Sachkunde und Unparteilichkeit sowie besondere Glaubwürdigkeit und Integrität dokumentiert. Verständlicherweise geht demnach der Bestellung zum öffentlich bestellten EDV-Sachverständigen ein ausgesprochen aufwendiges offizielles Nachweisverfahren und im Rahmen vor einer Prüfungskommission voran. Neben seiner Sachkenntnis muss der EDV-Sachverständige hierbei seine Objektivität und persönliche Integrität einer öffentlich-rechtlichen Institution gegenüber nachweisen. Einmal zum EDV-Sachverständigen bestellt, wird dieser durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt.