Seit dem 1. Januar 2003 gibt es in Deutschland die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen, über einen Bildungsgutschein die Kostenübernahme einer Aus- oder Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. Die Agentur für Arbeit kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele, zeitlich und regional begrenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl eingelöst werden.
Die Erteilung des Bildungsgutscheins ist an einige Voraussetzungen gebunden:
Die Weiterbildung muss notwendig sein
· zur beruflichen Eingliederung bei Arbeitslosigkeit oder
· zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit oder
· zum Erwerb eines bisher fehlenden Berufsabschlusses oder
· um bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen.
Die Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses gilt als notwendig, wenn Sie keinen Abschluss mit mindestens zweijährigre Ausbildungsdauer haben - oder
a. zwar einen Berufsabschluss haben, aber über vier Jahre nicht in Ihrem Beruf, sondern in an- oder ungelernte Arbeit tätig waren. Was meist zur Folge hat, dass im gelernten Beruf keine Arbeit mehr zu bekommen ist. In diesen Fällen gibt es den Bildungsgutschein nur, wenn man damit einen Berufsabschluss erwirbt.
Eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn Sie als versicherungspflichtig Beschäftigter bald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach deren Ende arbeitslos werden.
Arbeitnehmer müssen die Vorbeschäftigungszeit erfüllt haben. Sie müssen mindestens 3 Jahre vorher
a. mindestens 1 Jahr lang versicherungspflichtig angestellt gewesen sein oder gleichgestellte Zeiten nachweisen können
b. Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und entsprechende Leistungen beantragt worden sein.
Sollten Sie wegen Kindererziehung Ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen haben, gelten Sie als Berufsrückkehrer, für welche andere Regelungen gelten.
Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können trotzdem einen Bildungsgutschein erhalten. Sie bekommen jedoch kein Unterhaltsgeld.
Vor Beginn der Teilnahme muss eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sein und die Agentur für Arbeit muss das Vorliegen für eine Förderung bescheinigt haben (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre lang beruflich tätig waren, können zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ab Ausstellungsdatum des Bildungsgutscheins hat dieser eine Gültigkeit von maximal 3 Monaten. Er kann entweder sehr frei formuliert sein, sodass der Adressat des Bildungsgutscheins sich selbst eine geeignete Bildungsmaßnahme suchen kann, oder aber die geeigneten Bildungsträger können bereits schon von der Agentur für Arbeit vorgegeben sein. Entscheidend für die Kostenübernahme ist, dass der Bildungsträger und die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind.
Grundsätzlich werden staatlich anerkannte Ausbildungsberufe gefördert. Das sind alle Berufe, für die eine Ausbildungsverordnung erlassen wurde, die eine geordnete und einheitliche betriebliche Berufsausbildung im gesamten Bundesgebiet gewährleistet. Gesetzlich Grundlagen für die Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz (BbiG) und die Handwerksordnung (HwO). Anerkannte Ausbildungsberufe können Sie beispielsweise in berufsbildenden Einrichtungen oder Berufsfachschulen erlernen. Ausbildungen, die mit dem Bildungsgutschein gefördert werden, sind beispielsweise: Altenpfleger/in, Anlage- und Vermögensberater/in, Betriebswirt/in, Buchhalter/in, Bürosachbearbeiter/in mit Bürosoftware, Ergotherapeut/in, Fachberater/in für Finanzdienstleistungen, Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in IHK, Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in IHK, Geprüfte/r Personalreferent/in, Geprüfte/r Sekretär/in, Handelsfachwirt/in IHK, Hauswirtschafter/in, Heilpädagoge/in, Industriefachwirt/in, Marketing-Referent/in, Masseur/in, Medienbetriebswirt/in, Online-Redakteur/in, Raumgestaltung/Innenarchitektur, Steuerfachwirt/in, Web-Master, Web-Designer, Werbeberater/in, Werbegrafik und Design.